Zum Inhalt springen
Broke by Choice

Arm sein ist teuer. Arm bleiben ist eine Entscheidung.

Vergleichen und Wechseln

Zwei Jahre, ein Monat, Schluss: was dein Anbieter bei der Laufzeit wirklich darf

„24 Monate Mindestlaufzeit, danach automatisch ein weiteres Jahr“ ist seit 2022 unwirksam. Erstaunlich viele Verträge stehen trotzdem noch so da.

von · · 7 Minuten Lesezeit

Fitnessstudio, Handy, Zeitschrift, Softwareabo: Der Satz „Mindestlaufzeit 24 Monate, verlängert sich um jeweils 12 Monate, Kündigungsfrist 3 Monate“ steht in erstaunlich vielen Verträgen. Bei Verträgen, die nach dem 1. März 2022 geschlossen wurden, ist er in zwei von drei Teilen unwirksam.

Was im Gesetz steht

§ 309 Nr. 9 BGB regelt Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen sind danach unwirksam[1]:

Was das praktisch heißt

Nach Ablauf der Erstlaufzeit läuft dein Vertrag monatlich weiter und ist mit einem Monat kündbar. Ein „verlängert sich um 12 Monate“ gibt es nicht mehr. Und die Frist, mit der du aus der Erstlaufzeit herauskommst, ist ebenfalls höchstens ein Monat – nicht drei.

Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz selbst: Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen und Versicherungsverträge. Deine Kfz-Versicherung folgt also anderen Regeln als dein Streamingdienst.

Warum das Geld ist und nicht Juristerei

Eine automatische Jahresverlängerung ist der Grund, warum Menschen Verträge weiterzahlen, die sie längst nicht mehr wollen: Man verpasst das Fenster und sitzt zwölf Monate fest. Fällt die Verlängerung weg, ist jeder Monat ein Ausstieg. Der Unterschied zwischen 49,90 € und 24,90 € im Monat sind 300 € im Jahr – und die bekommst du nur, wenn du überhaupt herauskommst.

Rechne deinen Fall

Diese Rechnung läuft auf unserem Server und wird nicht gespeichert – weder dein Ergebnis noch deine Eingabe.

Das lohnt sich. 600 € je Stunde fuer 30 Minuten Arbeit.

Bisher im Jahr 599 €
Neu im Jahr 299 €
Ersparnis je Jahr 300 €
Wechselbonus, einmalig 0,00 €
Wechselkosten, einmalig 0,00 €
Im ersten Jahr 300 €
Dein Stundenlohn dabei 600 €

Annahmen dieser Rechnung

  • Ab diesem Stundenlohn nennen wir einen Wechsel lohnend. Das ist unsere Wertung, keine Messung.: 50 €
  • Ein Wechselbonus zählt nur im ersten Jahr. Wer ihn in die Jahresersparnis rechnet, verspricht ihn jedes Jahr.

Was du dagegen tun kannst

  1. Sieh nach, wann der Vertrag geschlossen wurde

    Die Regeln oben gelten für Verträge ab dem 1. März 2022. Bei älteren greift die alte Fassung – aber auch dort war eine Verlängerung um mehr als ein Jahr bereits unzulässig.

  2. Kündige zum frühestmöglichen Termin, nicht zum richtigen

    Du musst kein Datum ausrechnen. Eine Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ wirkt genau dann, wann sie wirken kann. Das erspart dir den häufigsten Fehler: eine Kündigung, die einen Tag zu spät kommt und deshalb ein ganzes Jahr kostet.

  3. Nutze den Kündigungsknopf, wenn es ihn gibt

    Verträge, die du online abgeschlossen hast, brauchen eine Kündigungsschaltfläche. Fehlt sie oder taugt sie nichts, kannst du jederzeit und fristlos kündigen. Warum das mehr ist als eine Formalie, steht in Der Knopf, den jeder Anbieter haben muss.

Häufige Fragen

Gilt das auch für meinen Handyvertrag?

Für Telekommunikationsverträge gibt es zusätzlich eigene Regeln im Telekommunikationsgesetz, die in dieselbe Richtung gehen. Prüfe im Zweifel beides – was für dich günstiger ist, gilt.

Mein Vertrag steht trotzdem so in den AGB. Und jetzt?

Eine unwirksame Klausel bleibt unwirksam, auch wenn sie gedruckt dasteht. Kündige mit der gesetzlichen Frist und widersprich einer Ablehnung schriftlich unter Hinweis auf § 309 Nr. 9 BGB. Wenn der Anbieter mauert, ist die Verbraucherzentrale die nächste Adresse.

Was ist mit Verträgen aus dem Laden?

§ 309 Nr. 9 BGB gilt unabhängig davon, wo der Vertrag zustande kam. Der Kündigungsknopf dagegen gilt nur für Verträge, die über eine Webseite abgeschlossen werden können.

Quellen

  1. § 309 Nummer 9 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet, abgerufen am 21. August 2026.

Weiterlesen